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Pariser Verbandsübereinkunft 

Die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) ist einer der ersten internationalen Verträge auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Sie wird von der WIPO verwaltet und wurde am 20. März 1883 geschlossen und zuletzt im Jahre 1979 verändert. Sie umfasst neben dem Patent-, Kennzeichen- , Marken- und Musterecht auch die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs. Unter anderem sind darin einheitliche Regeln für Patente und Handelsmarken vereinbart. Zum Beispiel wurde vereinbart, dass in keinem der Verbandsländer der Gebrauch patentierter Einrichtungen an Bord von Schiffen in bestimmten Fällen als Eingriff in die Rechte des Patentinhabers angesehen wird. Die Vorarbeiten begannen bereits1873 und führten 1883 zu einer 1. Fassung, die seitdem des öfteren geändert wurde. Inzwischen gehören 173 Staaten diesem Abkommen an, jedoch nicht alle der aktuellen Stockholmer Fassung. Die wichtigste Regelung ist die Priorität (Artikel 4 PVÜ), die auch Unionspriorität genannt wird. Sobald ein Schutzrecht in einem Mitgliedstaat angemeldet wird, kann es innerhalb einer Prioritätsfrist von einem Jahr bei Patenten und Gebrauchsmustern und 6 Monaten bei Marken und Geschmacksmustern in jedem anderen Mitgliedstaat unter Inanspruchnahme der Priorität der Erstanmeldung angemeldet werden, was sozusagen zu einer Rückdatierung führt. Eine beliebige Priorität zwischen verschiedenen Schutzrechtsarten ist jedoch nicht uneingeschränkt möglich. So können beispielsweise für eine Patentanmeldung beim Europäischem Patentamt keine Prioritäten aus Geschmacksmustern beansprucht werden. Das Prioritätsrecht ist deswegen für den Patentanmelder wichtig, weil durch ein Patent nur eine Erfindung geschützt werden kann, die gegenüber dem Stand der Technik neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Wird für eine Patentanmeldung eine Priorität in Anspruch genommen, so ist für die Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit das Prioritätsdatum maßgeblich, d.h. der Anmeldetag der Prioritätsanmeldung, so dass zwischenzeitlich erfolgte Veröffentlichungen unberücksichtigt bleiben.

Patent 

Ein Patent ist ein vom Staat gewährtes Schutzrecht mit einer Zeitdauer von maximal 20 Jahren. Es wird dem Erfinder / Patentanmelder im Austausch gegen eine Offenbarung der Erfindung in einem gedruckten Dokument erteilt. Die Idee muss in einem Produkt, einem Verfahren oder einer Vorrichtung verwirklichbar, wirtschaftlich verwertbar und neu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Der Patentinhaber ist berechtigt, Unberechtigten das Nachahmen der Erfindung zu verbieten und gegebenenfalls Schadenersatz zu fordern. Dies ist bei der Ausarbeitung der Patentanmeldung zu berücksichtigen. Ein Patent ist ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht für eine Erfindung. Das deutsche Wort wurde im 17. Jahrhundert aus dem französischen patente abgeleitet, was so viel bedeutet wie Bestallungsbrief, oder Gewerbeschein. Dieses ist gekürzt aus lettre patente (offener Brief) und leitet sich vom lateinischen littera patens (offener Beglaubigungsbrief des Landesherrn) ab. Ursprünglich war eine Urkunde über bestimmte Rechte damit gemeint,. Daraus entwickelte sich das heutige Patentwesen seit dem 19. Jahrhundert. Die meisten Patentanmeldungen erfolgen inzwischen in China.

Patentamt

In Deutschland: Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), eine dem Bundesministerium der Justiz nachgeordnete Bundesoberbehörde, ist die Zentralbehörde auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland. Das Amt hat den gesetzlichen Auftrag, gewerbliche Schutzrechte zu erteilen und zu verwalten sowie die Öffentlichkeit über bestehende gewerbliche Schutzrechte mit Wirkung für Deutschland zu informieren. Die Standorte sind in Berlin, Jena und München.

Die Europäischen Patentämter (EPA) sind in Deutschland in Berlin und München.

In Österreich: Das Österreichische Patentamt ist die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz in Österreich. Folgende zum gewerblichen Rechtsschutz gehörende Rechtsbereiche fallen in die Zuständigkeit des Österreichischen Patentamtes: Das Urheberrecht (Copyright), der Sortenschutz und Angelegenheiten des Wettbewerbsrechtes sind verwandte Gebiete, fallen aber nicht in den Aufgabenbereich des Österreichischen Patentamtes.

In der Schweiz: Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat seinen Sitz in Bern. Es ist für die Belange des geistigen Eigentums in der Schweiz zuständig. 1996 erhielt es den Status einer selbständigen öffentlich rechtlichen Anstalt. Das Institut ist in betriebswirtschaftlicher Hinsicht autonom, verfügt über eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist im Handelsregister eingetragen. Es führt ein eigenes Rechnungswesen und ist in jeder Hinsicht vom Bundeshaushalt unabhängig. Das Institut hat die Aufgabe, die Belange des Immaterialgüterrechts und vor allem seine Vorteile in der Schweiz noch besser bekannt zu machen. Insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) sollen für eine aktive Schutzrechtspolitik sensibilisiert werden.

Das Europäische Patentamt bearbeitet in einem zentralisierten Verfahren Patente, welche innerhalb aller oder ausgewählter Mitgliedstaaten gelten. Mit Einreichung einer einzigen Anmeldung kann so Patentschutz in mehreren oder allen Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens erreicht werden. Die Patentanmeldung wird zentral vom Europäischen Patentamt recherchiert und geprüft. Nach erfolgter Erteilung desEuropäischen Patents, zerfällt es in nationale Schutzrechte und wird in den einzelnen Ländern wie ein nationales Schutzrechte behandelt.

Patentanwalt 

Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Patentamt berechtigt. Er ist zu strengster beruflicher Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf die Aussage als Zeuge vor den Zivilgerichten und vor den Verwaltungsbehörden verweigern, wenn die Mandanteninteressen betroffen sind. Patentanwälte sind zur Erstattung von Gutachten befugt, z.B. zu der Frage der Patentfähigkeit einer Erfindung, oder der Gültigkeit eines Patentes. Der Patentanwalt ist ein akademisch voll ausgebildeter Techniker oder Chemiker und aufgrund seiner juristischen Zusatzqualifikation ist er gleichzeitig Fachmann in allen rechtlichen Aspekten des gewerblichen Rechtsschutz. Patentanwälte beraten, recherchieren, vertreten Mandanten, leisten Beistand vor den Gerichten, verfassen Anmeldungen, Gutachten und Lizenzverträge. Die Verwertung von Patenten ist Patentanwälten in den meisten Ländern untersagt

Patentanwaltskammer

Die Patentanwaltskammer ist die berufsständische Vertretung von Patentanwälten in Deutschland.

Eine Zulassung zur Patentanwaltschaft führt in Deutschland kraft Gesetz zur Pflichtmitgliedschaft in der Patentanwaltskammer.
Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in München. Sie nimmt als mittelbare Staatsverwaltung die ihnen durch Gesetz übertragenen staatlichen Aufgaben wahr. Unter anderem wirkt sie als Beispiel bei den Verfahren der Zulassung zur Patentanwaltschaft mit, überwacht die Einhaltung des Berufsrechts und vermittelt bei Streitigkeiten zwischen einzelnen Patentanwälten.

Einzelheiten ihrer Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus der Patentanwaltsordnung (PatAnwO).

Patentfamilie 

Alle Patentschriften in allen Ländern, die die selbe Erfindung betreffen, bilden eine Patentfamilie. Das heißt, alle Mitglieder der selben Patentfamilie beziehen sich auf ein Prioritätsdatum.

Patentfähige Erfindung 

Eine patentfähige Erfindung ist eine gewerblich anwendbare, neue, nicht naheliegende Lehre zum technischen Handeln, das heißt eine Anweisung zum Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur unmittelbaren Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolg.

Patentlaufzeit 

Die Patentlaufzeit ist der Zeitraum, für den ein Schutz auf die patentierte Sache besteht. Sie beträgt für nationale deutsche Patente 20 Jahre ab dem Tag nach der Anmeldung (§ 16 Abs. 1 Satz 1 PatG), und für europäische Patente 20 Jahre ab dem Tag der europäischen Patentanmeldung (Art. 63 EPÜ). Für nationale deutsche Patente gilt die Laufzeit von 20 Jahren erst für die ab dem 1. Januar 1978 angemeldeten Patente. Vorher betrug sie nur 18 Jahre.

Patentrecherche 

Eine Patentrecherche verhindert teure Doppelentwicklungen, durch die Ermittlung des Standes der Technik, zu einem technischen Problem. Eine Patentrecherche kann selbst beim Patentamt oder in Internetdatenbanken durchgeführt werden. Man kann auch einen Patentanwalt, oder eine Agentur beauftragen. Auch das Patentamt selbst erstellt Rechercheberichte gegen relativ geringe Gebühren. Nach Schätzungen sind etwa 80 - 90 % des technischen Wissens nur in Patentliteratur gespeichert.

Jede Woche werden weltweit über 25.000 Patentschriften publiziert. Aus diesen Dokumenten lassen sich wertvolle Hinweise, Statistiken und Entscheidungsgrundlagen gewinnen.

Patent umgehen 

Mit dem Begriff ein Patent umgehen ist gemeint, eine Lücke in einer Patentschrift zu nutzen, um keine Lizenzgebühren zahlen zu müssen. Aus diesem Grund ist ein Patent nur so viel wert, wie die Qualität, in der es eingereicht wurde.

PCT (Patent Cooperation Treaty)  

Im Rahmen des PCT (Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens) ist es möglich mit einer einzigen Anmeldung in einer Vielzahl, oder allen PCT - Vertragsstaaten gleichzeitig um Erteilung eines Patentes anzusuchen. Jeder Staatsangehörige eines PCT - Vertragsstaates sowie jeder, der in einem PCT - Vertragsstaat seinen Sitz oder Wohnsitz hat, ist berechtigt, eine internationale Patentanmeldung einzureichen.

Perpetuum Mobile

Der Begriff Perpetuum Mobile bezieht sich im klassisch Physikalischem und patentrechtlichem Sinne auf ein abgeschlossenes System, in dem gemäß dem Energieerhaltungsgesetz keine Energie entstehen oder verschwinden kann. Dies bedeutet nicht, dass eine „von selbst“ laufende Maschine, welche scheinbar Energie produziert, zwangsläufig ein Perpetuum Mobile sein muss. Eine solche Maschine muss nicht unbedingt ein abgeschlossenes System im Sinne der Energieerhaltung sein, da diese möglicherweise Energie mit ihrer Umwelt austauscht. Wenn eine Maschine scheinbar aus dem Nichts Energie erzeugt, dann befindet sich entweder diese Energie innerhalb des Systems bereits in einer anderen Form (Energieniveaus über der Nullpunktenergie und Vorhandensein eines Energiegradienten) oder sie wird von außen zugeführt (z. B. über Strahlung). Diese Energie wird dann in eine neue Energieform umgewandelt.

Priorität

Die zeitlich früheste Anmeldung einer Erfindung nennt man Priorität. Sie wird in Anspruch genommen, wenn ein Schutzrecht im Ausland angemeldet wird. Dies gilt für alle wichtigen Industrieländer. Innerhalb einer Frist von 12 Monaten (Prioritätsjahr) können Auslandspatente angemeldet werden und dabei die Priorität der ersten Anmeldung (Ursprungspriorität) beansprucht werden. Für die Internationale Verwertung eines Patentes ist das Prioritätsjahr die wichtigste Zeit, die es zu nutzen gilt, um die zukünftigen Märkte festzulegen.

Recherche  

Der Prozess des Recherchierens lässt sich wie folgt einteilen:

Phase 1 vor dem Recherchieren: Detaillierte Problembeschreibung des Themas erstellen, Gliederung, Ablaufplan

Phase 2 beim Recherchieren: Neue Informationen permanent einbauen, Überarbeitung, ggf. Veränderungen oder Neufassungen vornehmen

Phase 3 nach dem Recherchieren: Auswertung aller Informationen, Zielfixierung und endgültige Problembestimmung, bzw. Problemgewichtung und aufstellen eines endgültigen Ablaufplans.

Softwarepatent

Software ist als solche ist vom Patentschutz ausgenommen. Für sie gilt grundsätzlich das Urheberrecht. In der Praxis wird hier allerdings teilweise anders verfahren. Diese Entwicklung geht von der USA aus. Heute wird in einigen Fällen Patentschutz für Erfindungen erteilt, bei denen ein Computerprogramm eine direkte Rolle spielt. Diese Änderung in der Erteilungspraxis führte 1995 zu geänderten Prüfungsrichtlinien des DPA. Die Möglichkeiten, die inzwischen für die Patentierung softwarebezogener Erfindungen bestehen, werden in Europa oft noch nicht genutzt. Die Gründe hierfür liegen zum Teil bei der Veröffentlichung der Unterlagen, wodurch der Schutz zwar rechtlich möglich ist, jedoch in der Praxis erschwert wird.

Stand der Technik 

Im Patentrecht bezeichnet „Stand der Technik“ diejenigen Verfahren oder Vorrichtungen, welche bereits bekannt, das bedeutet in irgendeiner Form veröffentlicht worden, oder auch schon eingesetzt worden sind. Die wichtigste Bedingung für die Erteilung eines Patents ist es, dass die Erfindung neu ist, sich also vom Stand der Technik abhebt. Infolgedessen handelt es sich um einen wesentlichen Begriff des Patentwesens. In den Patentschriften wird häufig auf den Stand der Technik Bezug genommen, um dann die patentierbare Neuerung zu beschreiben.

SWOT - Analyse

Die SWOT-Analyse (engl. Kurzwort für Strengths, Weaknesses, Opportunities und Threats) wird im Marketing häufig mit den deutschen Worten „Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken - Analsyse" bezeichnet. SWOT ist ein Instrument des strategischen Managements, der Situationsanalyse, kann aber auch für die Qualitätsentwicklung genutzt werden.

In dieser sehr flexiblen und einfachen Methode werden sowohl interne Stärken und Schwächen, als auch externe Chancen und Gefahren analysiert, welche die Handlungsfelder eines Unternehmens, einer Erdfindung, bzw. Deren Marktchancen betreffen.

Mit der SWOT – Analyse kann eine ganzheitliche Strategie für die weitere Ausrichtung der Entwicklung abgeleitet werden. Die Stärken und Schwächen sind immer relative Größen und können deshalb erst im Vergleich mit dem Wettbewerb bewertet werden.

Das Ergebnis der SWOT-Analyse ist ein Bild über die aktuellen Potenziale einer Sache verbunden mit einem Konzept für die Vermeidung von zukünftigen Problemen und gibt somit den weiteren Weg vor.

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Urheberrecht  

Das Urheberrecht (Copyright) entsteht durch die Schaffung des Werkes selbst, und kann bei keinem Amt angemeldet werden, wie der gewerbliche Rechtsschutz. Deshalb muss sich auch der Urheber eines Werkes selbst darum kümmern, seine Urheberschaft später nachweisen zu können. Dies kann durch Hinterlegung eines Schriftstückes bei einem Notar oder Rechtsanwalt geschehen. Für Spiele, welche ja nicht patentierbar sind, gibt es eine eigene Stelle, das Deutsches Spiele Archiv e. V., Ketzerbach 21 ½, in 35037 Marburg/Lahn. Wer hier seine Spielidee gegen eine relativ geringe Gebühr hinterlegt, kann im Fall einer Uneinigkeit seine Urheberschaft beweisen. So sieht die richtige Kennzeichnung aus: © Bernhard Muster 2002 

USA - Besonderheit  

In den USA gibt es die first to file - Regel (wer hat als Erster die Anmeldung eingereicht) nicht. 

Statt dessen hat die Regel first to invent (wer hat als Erster die Erfindung gemacht) Bestand.

Das Datum muss vom Erfinder durch Aufzeichnungen dokumentiert werden und vom Erfinder beeidigt werden, welche eine Neuheitsschonfrist von einem Jahr einräumt, das heißt, die Erfindung darf ein Jahr lang öffentlich bekannt sein, und trotzdem kann noch ein Patent darauf angemeldet werden. Dies kann zu Rechtsunsicherheit führen, besonders in den USA, weil der Ausgang von Rechtsstreitigkeiten, in denen der Tag der Erfindung bewiesen werden muss, kaum vorhersehbar ist.

Verletzungsverfahren  

Ein Verletzungsverfahren findet vor den zuständigen Kammern an den Landgerichten, den sogenannten Patentstreitkammer, statt. Im Gegensatz zu einem Verletzungsprozess in Patentsachen kann die Verletzungsbeklagte hier einwenden, dass das Gebrauchsmuster nicht rechtsbeständig ist, ihm es mithin an Neuheit oder am erfinderischen Schritt fehlt. Das Risiko, dass sich das Gebrauchsmuster im Streitfall mit einem Verletzer als nicht rechtsbeständig erweist, ist, wegen der fehlenden Prüfung durch das Amt vor der Erteilung, natürlich deutlich höher als beim Patent und muss vom Gebrauchsmusterinhaber getragen werden. Nimmt ein Gebrauchsmusterinhaber einen Verletzer in Anspruch, so kann sich daher auch eine Schadenersatzpflicht des Gebrauchsmusterinhabers ergeben, wenn sich das Gebrauchsmuster als nicht rechtsbeständig erweist. Ein Gebrauchsmusterinhaber sollte daher vorher eine professionelle Recherche zur Prüfung der Rechtsbeständigkeit veranlassen.

Vermarktung eines Patents

Dies kann verschiedene Bandbreiten haben und kann bei einer einfachen Marktanalyse und einer Einschätzung der Erfolgswahrscheinlichkeit einer zu erreichenden Marktreife und Markteinführung beginnen.

Weitere Schritte wären die Erstellung von Verkaufsunterlagen (Idee an die Industrie / wecken von Interesse und die Erfolgsaussichten aufzeigen) und im nächsten Schritt die Umsetzung, d.h. der Verkauf, oder Lizenzvergabe an die Industrie. 

Der letzte mögliche Schritt einer Vermarktung ist die Begleitung des Patentes und der Industrie, um die Umsatzzahlen durch bestmögliche PR / Werbemaßnahmen hoch zu bringen, um die Lizenzzahlungen zu erhöhen.

WIPO

Die WIPO ist eine internationale Organisation zum Schutz des geistigen Eigentums mit Sitz in Genf. Der Vertrag zur Gründung der WIPO trat am 26. April 1970 in Kraft. Als eine von 16 spezialisierten Agenturen der UNO befasst sie sich mit dem Schutz geistigen Eigentums. 159 Staaten haben sich bislang der WIPO angeschlossen und ihre Gesetzgebung entsprechend den WIPO - Verträgen ausgerichtet.

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