Pat ent

Lexikon A - O

Abhängiges Patent 

Ist ein Patent nur einzutragen, wenn dazu gleichzeitig ein älteres Patent gebraucht wird, ist das neuere Patent vom älteren Patent abhängig. Dann muss die Zustimmung des Patentinhabers des älteren Patentes eingeholt werden. Der Inhaber des älteren Patentes kann die Weiterentwicklung des jüngeren Patents nicht benutzen. Entscheidungsfähig bei Fragen zur Abhängigkeit sind die Verletzungsgerichte.

Arbeitnehmererfindungen

Erfindungen, die schutzfähig sind und im Zeitraum eines Arbeitsverhältnisses gemacht werden, sind Arbeitnehmererfindungen. Sie müssen aus den Tätigkeiten, dem Arbeitsumfeld, oder maßgeblich aus Erfahrungen, oder Arbeiten des Betriebes entstanden sein. Ebenso können sie in der öffentlichen Verwaltung entstanden sein. Diese Erfindungen können vom Arbeitgeber uneingeschränkt oder beschränkt in Anspruch genommen werden. Unbeschränkt bedeutet, dass der Arbeitgeber alle Rechte an der Erfindung übernimmt. Dann muss nur noch über die Höhe der Vergütung verhandelt werden. Bei einer beschränkten Nutzung können Teile des Patentes frei werden und können an andere Firmen angeboten werden. Es dürfen natürlich keine Betriebsinterna nach außen gegeben werden. Der Arbeitnehmer hat in beiden Fällen einen Anspruch auf eine Vergütung. Die Bemessung der Vergütung richtet sich nach der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen, sowie der Anteil des Betriebes an der Erfindung. Es gibt Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst, nach denen eine Vergütung zu erfolgen hat. Alle sonstigen Erfindungen gelten als freie Erfindungen.

Bionik

Die Bionik (Biomimetik, Biomimikry, Biomimese) beschäftigt sich mit der Entschlüsselung von „Erfindungen der belebten Natur“ und ihrer innovativen Umsetzung in der Technik. Die Bionik ist ein interdisziplinärer Bereich, in dem Naturwissenschaftler und Ingenieure sowie bei Bedarf auch Vertreter anderer Disziplinen wie etwa Architekten, Philosophen und Designer zusammenarbeiten.
Der englische Begriff bionics wurde vom amerikanischen Luftwaffenmajor Jack E. Steele bereits 1960 geprägt. Das deutsche Kofferwort Bionik setzt sich aus Biologie und Technik zusammen und bringt damit zum Ausdruck, wie für technische Anwendungen Prinzipien verwendet werden können, die aus der Biologie abgeleitet werden. Die Bionik ist systematisches Lernen von der Natur und steht damit in Abgrenzung zur reinen Naturinspiration.

Reinigender Lotusblatteffekt

Bundespatentgericht 

1961 wurde das Bundespatentgericht gegründet. Der Sitz ist in München Das Gericht ist für Streitigkeiten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, z. B. über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des DPA zuständig. Beim Bundespatentgereicht handelt es sich um ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit und es gehört zum Ressort des Bundesjustizministeriums.

Businessplan 

Ein Businessplan, auf Deutsch Geschäftsplan, ist eine schriftliche Zusammenfassung eines unternehmerischen Vorhabens der auf einer Geschäftsidee basiert. Er besteht in der Regel aus mehreren Teilplänen wie zum Beispiel dem Beschaffungs-, Produktions-, Personal-, Finanz-, Vertriebs- und Marketingplan. Ein Businessplan ist einerseits ein Instrument, um Ziele und Strategien des Vorhabens für die Aussteller selbst zu konkretisieren. Er ist andererseits ein Kommunikationsmittel, das eine Geschäftsidee nach außen vermarket und aufzeigt, dass mit dem beschriebenen Produkt oder der Dienstleistung das investierte Kapital plus ein Gewinn erwirtschaftet werden kann. Er ist somit eine Grundlage für Gespräche mit Banken, Kapitalgebern, der öffentlichen Hand, Förderinstitutionen, Beratern, …  . Ein Geschäftsplan hilft, andere von dem geplanten Vorhaben zu überzeugen: Wenn jemandem ein Businessplan hat, wird schon zum ersten Mal bewiesen, dass er mit der gesamten Komplexität einer Unternehmensgründung umgehen kann. Den Gesprächspartnern wird aufgezeigt, dass das Vorhaben ernst gemeint ist. Er ist zwingende Grundlage für einen Kapitalbeschaffung, denn ohne diese quantitative und qualitative Darstellung des Konzeptes kann weder ein Investor zum Einstieg bewegt werden noch wird eine Bank eine Kreditzusage geben. Er gibt die Möglichkeit zur Erfolgskontrolle: Der Plan ist Ausgangspunkt für jedes Überwachung der Ziele. Jede Abweichung sollte bewertet werden und eine Anpassung des Planes nach sich ziehen. Bei Problemen können rechtzeitig entsprechende Maßnahmen ergriffen werden. Deutliche Planabweichungen oder ein nicht vorhandener Plan sind die häufigsten Ursachen für das Misslingen einer Gründung. Er hilft, Risiken besser abzuschätzen. Die Umsetzung einer Geschäftsidee ist immer mit Risiken verbunden. Risiken können im Unternehmen selbst oder vom Markt entstehen. Risiken lassen sich nie ganz ausschließen. Aber eine detaillierte Planung und das Bewusstsein, dass immer ein gewisses Risiko besteht, steigern die Erfolgschancen, bzw. machen das Risiko kalkulierbarer.

Datenbanken

Datenbanken dienen dem Prüfer einer Patentanmeldung neben herkömmlichen Dokumenten zur Recherche. Zusätzlich können vor allem kostenlose Datenbanken eine sinnvolle Quelle für Erfinder selbst sein. Auch das Internet kann für eine Grundrecherche sehr nützlich sein.

Einspruch 

Gegen ein erteiltes Patent kann während der Einspruchsfrist jeder Einspruch erheben. Beim Deutschen Patentamt beträgt die Einspruchsfrist 3 Monate. Beim Europäischen Patentamt beträgt die Einspruchsfrist 3 Monate nach Veröffentlichung der Erteilung. Ein Einspruch muss schriftlich gestellt werden und ist zu begründen. Die unterlegene Partei muss übrigens nicht die Kosten der Gegenseite tragen.

Erfindung 

Eine Erfindung ist eine technische Lösung für ein technisches Problem. Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 Abs. 1 des Patentgesetzes). Keine Erfindungen sind nach § 1 Abs. 2 des Patentgesetzes: Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden. Die Begriffe Erfindung und Entdeckung werden vielfach verwechselt, obwohl sie ganz unterschiedliche Dinge meinen. Eine Entdeckung betrifft etwas zur Zeit der Entdeckung bereits Vorhandenes, das aber bislang unbekannt war und dessen Nutzen unbestimmt ist. Dadurch hat sich jedoch infolge der Entdeckung nichts geändert (außer der damit verbundene Wissenszuwachs eines Einzelnen oder der Allgemeinheit).

So sprechen wir von der Entdeckung der Schwerkraft, eines Planetoiden, eines chemischen Stoffes, einer Tierart usw. Eine Erfindung dagegen betrifft stets eine neue Erkenntnis, die bisher nicht dagewesen ist. Diese Sache steht jedoch mit bereits Bekanntem in einem Zusammenhang, sie tritt nicht als etwas völlig Neues auf. Es werden an bekannten Gegenständen oder Verfahren Veränderungen vorgenommen, so dass ihre Wirkung qualitativ oder quantitativ verbessert wird.
Heute neigt man dazu, Erfindungen nur auf technische Verfahren oder Gegenstände zu beziehen und abstrakte Dinge, wie etwa die Erfindung eines neuen Vermasses, von den Erfindungen auszunehmen.

Europapatent 

Das europäische Patentübereinkommen ist am 7. Oktober 1977 in Kraft getreten und ist derzeit in 27 Ländern Europas, zu denen auch Länder außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehören, in Kraft. Mit Wirkung für diese Länder kann ein europäisches Patent erteilt werden. Das Recherche- und Patenterteilungsverfahren wird in Deutsch, Englisch oder Französisch durchgeführt wird. Am Ende eines erfolgreichen Erteilungsverfahrens steht die Erteilung eines europäischen Patentes für die zu Beginn des Verfahrens bestimmten Länder. Das europäische Patent zerfällt dann jedoch in so viele nationale Patente, wie dies der Zahl der ursprünglich benannten Länder entspricht. Der Anmelder muss zu diesem Zeitpunkt sein europäisches Patent folglich in den ursprünglich benannten Ländern "nationalisieren", er muss dies jedoch nicht in allen Ländern tun. Die "Nationalisierung" umfasst dabei in der Regel das Anfertigen einer Übersetzung in die jeweilige Landessprache sowie die Bestellung eines nationalen Patentanwaltes. In Zukunft soll das so genannte "Gemeinschaftspatent" ein für alle Länder der Europäischen Gemeinschaft geltendes und einheitliches Patent sein, das immer in allen Ländern gilt. Das zugehörige "Gemeinschaftsübereinkommen" ist jedoch noch nicht in Kraft. Ein wirkliches Europapatent soll 2014 möglich sein. Alle europäischen Länder, außer Italien und Spanien können dann mit einem Patent abgedeckt werden. Klicken Sie für weitere Informationen auf den Button NEWS. 

Gebrauchsmuster 

Das Gebrauchsmuster schützt technische Erfindungen, Produkte und Verfahren. Im Unterschied zum Patent wird das GM eingetragen, ohne dass das Patentamt inhaltlich prüft, ob der Anmeldung wirklich eine neue technische Neuerung zugrunde liegt. Somit wird ein Gebrauchsmuster wesentlich schneller erteilt als ein Patent; andererseits kann sich der Inhaber des Gebrauchsmusters nicht auf eine amtliche Prüfung seines Rechts berufen, Diese Prüfung muss gegebenenfalls im Prozess gegen einen Rechtsverletzer nachgeholt werden und der Rechtsinhaber muss beweisen, dass ihm das Gebrauchsmuster tatsächlich zu Recht erteilt worden ist. Eine Gebrauchsmusteranmeldung kann innerhalb eines Jahres zu einer Patentanmeldung gemacht werden. Das Gebrauchsmuster dient vor allem dazu, schnell zu einem gewerblichen Schutzrecht zu kommen. Es eignet sich daher für schnelllebige Güter oder einen rasch erreichbaren, vorläufigen Schutz für eine Erfindung, die gleichzeitig zum Patent angemeldet wird. Das Gebrauchsmuster ist der kleine Bruder des Patents. Die Schutzvoraussetzungen für das Gebrauchsmuster sind denen für das Patent ähnlich. Durch ein Gebrauchsmuster können in Deutschland und Österreich gewerblich anwendbare Erfindungen geschützt werden, die neu sind und auf einem erfinderischen Schritt beruhen (DE: § 1 Abs. 1 GebrMG; AT: § 1 Abs. 1 GMG). Die Schweiz kennt keinen Gebrauchsmusterschutz. In den übrigen europäischen Staaten sind dem Gebrauchsmuster entsprechende Institute vor allem in Spanien von Bedeutung, aber in zahlreichen anderen Ländern vorgesehen, zum Teil mit Anforderungen wie beim Patent (Frankreich, Belgien, Ungarn), zum Teil mehr oder weniger stark abweichend. In den Niederlanden läuft das sog. Sechs - Jahre - Patent aus, weil es für die Antragsteller zu wenig Rechtssicherheit bietet. Bei der Anforderung der „Neuheit“ zeigen sich Unterschiede zum Patent:
Eine Erfindung ist neu im Sinne des GebrMG, wenn sie, zum Zeitpunkt der Anmeldung des Gebrauchsmusters, aus dem Stand der Technik noch nicht bekannt ist. Im Gegensatz zum PatG in diesem Sinne ist jedoch nur das bekannt, was schriftlich vorbeschrieben ist oder bereits im Inland vorbenutzt wurde (DE: § 3 Abs. 1 GebrMG; abweichend AT: § 3 Abs. 1 GMG: auch mündliche Beschreibungen, keine Beschränkung auf das Inland). Darüber hinaus bleiben auch Veröffentlichungen bei der Prüfung der Neuheit unberücksichtigt, die durch den Erfinder oder seinen Rechtsnachfolger bis zu 6 Monaten vor der Anmeldung erfolgt sind (Neuheitsschonfrist; DE: § 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG; AT: § 3 Abs. 4 Nr. 1 GMG). Außerdem kann in Deutschland für eine Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach einer Ausstellung auf einer anerkannten Messe (im Bundesgesetzblatt veröffentlicht) eine Austellungspriorität in Anspruch genommen werden, so dass bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters alle Veröffentlichungen, die am Tag der Ausstellungspriorität oder danach erfolgten, außer Betracht bleiben. Die Schutzwirkung ist im Wesentlichen die gleiche wie beim Patent.
In einigen Fällen werden bestimmte Schutzwirkungen jedoch versagt, da Gebrauchsmuster im Gegensatz zu Patenten nicht geprüft sind. Im österreichischen Zollverfahren können Waren eines Verletzers nur dann angehalten werden, wenn ein Patent erteilt ist, nicht jedoch, wenn ein Gebrauchsmuster registriert ist.

Geschmacksmuster

Die Voraussetzung für die Erteilung eines Geschmacksmusters ist die Neuheit. So darf kein gleiches Muster vor der ersten Anmeldung veröffentlicht worden sein. Es gilt allerdings eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten. Die 2. Voraussetzung ist die Eigenart. Der Gesamteindruck, den das Geschmacksmustermuster auf den Benutzer macht, muss sich von dem Gesamteindruck unterscheiden, den ein anderes Muster auf den Benutzer machen würde. Ästhetische Gestaltungen sind von dem Patent-, und Gebrauchsmuster ausgenommen, können allerdings durch die Eintragung in das Geschmacksmusterregister ebenfalls gegen Nachahmung geschützt werden. Geschützt ist die eingetragene Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon.
Die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart im Eintragungsverfahren werden, ähnlich wie bei der Marke vom DPA nicht überprüft. Es handelt sich beim Geschmacksmuster um ein ungeprüftes Recht. Das DPMA prüft nur die formalen Voraussetzungen der Eintragung. Führt der Inhaber eines Geschmacksmusters über Ansprüche aus dem Muster einen Rechtsstreit, so steht seinem Prozessgegner allerdings der Einwand offen, das Muster sei unwirksam, weil ihm die Neuheit bzw. Eigenart fehle.

Der Schutz des Geschmacksmusters entsteht mit der Eintragung in das Register. Die Schutzdauer beträgt 25 Jahre, ab dem Anmeldetag gerechnet. Werden die Aufrechterhaltungsgebühren, die ab dem 6. Schutzjahr zu entrichten sind, nicht bezahlt, verfällt der Schutz bereits früher. Dieses Gesetz des gewerblichen Rechtsschutzes gibt es seit 1876. Im Jahr 2004 gab es einschneidende Veränderungen durch das Geschmacksmusterreformgesetz. Es war bis dahin eine an das Urheberrecht angelehnte Grundkonzeption. Seit 2002 gibt es auch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Nach der GGV wird neben dem sog. eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster als wesentliche Neuerung das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt. Dieses nichtregistrierte Designrecht bietet zwar lediglich einen reinen Nachahmungsschutz für drei Jahre, entsteht aber automatisch mit der öffentlichen Zugänglichmachung des Musters in der EU. Dies ist in Art. 11 Abs. 2 GGV geregelt und setzt bestimmte Arten der außergemeinschaftlichen Zugänglichmachung gleich.

Geistiges Eigentum 

Die Rechte der "immateriellen" Güter werden zusammenfassend auch als Geistiges Eigentum bezeichnet. Zum Immaterialgüterrecht gehören der gewerbliche Rechtsschutz sowie das Urheberrecht und die mit ihm verwandten Schutzrechte.

Geheimhaltungsvertrag

Ein Geheimhaltungsvertrag, auch Geheimhaltungsvereinbarung, Vertraulichkeitsvereinbarung, Verschwiegenheitsvereinbarung, NDA (englisch: non-disclosure agreement) oder CDA (englisch: confidential disclosure agreement) ist ein Vertrag, welcher das Stillschweigen über Verhandlungen, Verhandlungsergebnisse oder vertraulichen Unterlagen festschreibt. Der Verpflichtete stimmt zu, ihm zugänglich gemachte Informationen geheim zu halten. Anders als das Betriebsgeheimnis, welches gesetzlich geregelt ist, besteht beim Geheimhaltungsvertrag eine Vertragsfreiheit. Geheimhaltungsverträge werden oft im Zuge von Verhandlungen über Patente unterzeichnet und sind dringend anzuraten, falls die Patentanmeldung noch nicht erfolgt ist.

Geheimpatent 

Falls ein Patent ein Staatsgeheimnis (§93 StGB) beinhaltet, kann dafür die Geheimhaltung angeordnet werden (Geheimpatent). Dies kann zutreffen, wenn die Erfindung ein militärisches Geheimnis betrifft oder die Erfindung als solche gelten soll. Die Patentschrift wird dann nicht veröffentlicht und Strafen drohen, falls die Erfindung ohne Genehmigung außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes eingereicht wird oder die Geheimhaltung anders verletzt wird. Geheimpatente werden in einem eigenen Register geführt, und der Inhaber des Patents hat Anspruch auf eine Entschädigung durch die Bundesrepublik Deutschland, falls er sein Patent wegen der Geheimhaltung nicht, oder nicht ausreichend nutzen kann.

Innovation

Innovation heißt wörtlich Neuerung oder Erneuerung. Das Wort ist von den lateinischen Begriffen novus (neu) und innovatio (etwas neu Geschaffenes) abgeleitet. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff unspezifisch im Sinne von neuen Ideen und Erfindungen und für deren wirtschaftliche Umsetzung verwendet. Im engeren Sinne resultieren Innovationen erst dann aus Ideen, wenn diese in neue Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren umgesetzt werden die tatsächlich erfolgreiche Anwendung finden u. den Markt durchdringen.

Innovationsmanagement

Typischerweise gliedert sich das Innovationsmanagement in drei Phasen:
1. Impulsphase: Beobachtung von Trends, Identifikation zukunftsweisender Technologien
2. Bewertungsphase: Tauglichkeit für die jeweilige Branche
3. Technologietransfer: Projekt geht in Serie

IPC - Internationale Patentklassifikation

Zum leichteren Finden von Patenten gibt es die Internationale Patentklassifikation (International Patent Classification). Sie dient somit auch als Hilfsmittel für die Patentrecherche. Weltweit wird diese Klassifikation seit 1975 für die technischen Inhalte von Patenten angewandt. Die IPC wird von der WIPO, dem EPA und von Patentämtern in über100 Staaten verbindlich umgesetzt. Im Turnus von 5 Jahren wird die IPC an die Entwicklung der Technik angepasst. Die derzeit aktuelle 8. Ausgabe gilt seit dem 1. Januar 2006. Seit der Einführung der 8. Ausgabe wird die IPC regelmäßig aktualisiert. Dies geschieht in der Regel alle 3 Monate. Die Klassifikation ist hierarchisch eingeteilt in Sektionen (Buchstabe), diese in Klassen (Ziffern) und Unterklassen (Buchstabe) und diese wiederum in ca. 70.000 Haupt- und Untergruppen (Ziffern). Die obere Hierarchie besteht aus 8 Sektionen, welche die Technik in Bereiche unterteilen und rechts in der Tabelle dargestellt sind.

Kennzeichen

Marken haben oft eine Kennzeichnung, um den Wiedererkennungswert zu schützen. Vor allem die Zeichen ® , ™ , oder SM sind gebräuchlich um die Marktteilnehmer auf den Leistungsschutz hinzuweisen.
Das ® steht für eine eingetragene Marke. Die Eintragung erfolgt im zuständigen Patentamt. In Deutschland ist das Deutsche Patent- und Markenamt für einen Markeneintragung zuständig. Gemeinschaftsmarken innerhalb der Europäischen Union können entweder bei den nationalen Patent- und Markenämtern oder beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, das seinen Sitz in Alicante (Spanien) hat, angemeldet werden. Nur eingetragene Marken dürfen mit dem ® gekennzeichnet werden. Ist eine Marke in einem EU-Mitgliedsstaat eingetragen, kann das Symbol ® auch in den restlichen Ländern der EU angewandt werden, auch wenn dort kein Markenschutz für diese Marke besteht. Mit Trade Mark , oder Service Mark werden Dienstleistungsmarken, oder Handelsmarken gekennzeichnet. Es gibt zurzeit noch keine gesetzlichen Regelungen über diese Bezeichnungen. Die Benutzung von Trade Mark (™, oder TM) bzw. Service Mark (SM) steht daher derzeit jedem frei. Der Vorteil der Benutzung von TM oder SM besteht darin, dass keinerlei Kosten für eine Markenanmeldung anfallen, da diese nicht registriert werden können.

Know-how 

Beim Know-how (engl., „Gewusst-wie“) handelt es sich um Fähigkeiten und Wissen über prozedurale Vorgänge. Darunter fallen Lösungswege und Lösungsprozesse oder Lösungen zu den verschiedensten Problemen, wie z. B. in der Wissenschaft, bei Dienstleistungen und in der Technik. Zu einem erheblichen Teil handelt es sich um implizites Wissen.

Länderkürzel 

In Patentschriften und Gebrauchsmusterschriften, wird immer mit Länderkürzel gearbeitet, damit sich einfach nachvollziehen lässt, aus welchem Land eine Veröffentlichung stammt.Die wichtigsten Länderkürzel sind: AT (Östererich), CH (Schweiz), CN (China), DE (Deutschland), EP (Europäisches Patentamt nach dem Europäischen Patentübereinkommen), ES (Spanien), FR (Frankreich), GB (Großbritannien), IT (Italien), JP (Japan), US ( USA), WO (WIPO = World Intellectual Property Organisation).

Lizenz 

Der Patentinhaber kann seine Rechte aus dem Patent ganz oder teilweise übertragen. Diese Rechtsübertragung erfolgt durch Vergabe einer Lizenz. Über Art, Umfang, Dauer und Konditionen der Lizenz sowie die an den Patentinhaber zu zahlende Lizenzgebühr besteht Vertragsfreiheit. Die Vergabe einer Lizenz stellt für einen Erfinder, der sein Patent nicht selbst nutzen kann oder will, die bedeutendste Art der Verwertung dar.

Marke 

Eine Marke ist gemäß Markengesetz ein Zeichen, das geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Grundsätzlich   können alle grafisch darstellbaren Zeichen Marken im Sinn des Gesetzes sein, sofern sie der Unterscheidung der eigenen Waren oder Dienstleistungen von denjenigen der Konkurrenz dienen. Eine Marke oder Markenzeichen (engl. mark) – früher ist auch unter dem einseitigen Begriff Warenzeichen bekannt. Eine Marke kann aber auch dazu verwendet werden, um ein ganzes Unternehmen oder das Leistungsangebot eines ganzen geografischen Orts (Land,  Region, Stadt) eindeutig zu kennzeichnen und von konkurrierenden Unternehmen oder Angeboten abzugrenzen.

Marketingkonzept

In einem Marketingkonzept werden Informationen und Maßnahmen strukturiert beschrieben. Es wird in fünf Phasen eingeteilt. Es beinhaltet die Situationsanalyse, die Marketingziele, die Marketingstrategie, die Marketingmaßnahmen und das Marketing-Controlling. Dieses Thema ist für dieses Lexikon zu umfangreich, ist aber bei Wikipedia unter dem Begriff Marketingkonzept sehr gut erklärt.

Muster  

Voraussetzung für die Erlangung eines durchsetzbaren Geschmacksmusters ist die Neuheit (6 Monate Neuheitsschonfrist), die ästhetische Wirkung, die relative, objektive Eigentümlichkeit, die nicht durch die Technik oder den Gebrauchszweck bestimmt ist und die Reproduzierbarkeit. Nicht Gebrauchsmusterfähig sind dagegen unbewegliche Sachen oder Produkte der Natur. Das Gebrauchsmuster hat eine Laufzeit von 25 Jahren ab Anmeldung. Da das Geschmacksmuster ein ungeprüftes Schutzrecht ist, wird ähnlich dem Gebrauchsmuster erst im Prozess geklärt, ob die Schutzvoraussetzungen tatsächlich vorliegen. Der Gegner muss beweisen, dass dies nicht der Fall ist.

Neuheitsschonfrist

Die Veröffentlichung einer Erfindungsidee vor deren Anmeldung macht nach geltendem Recht die spätere Erteilung eines Patents unmöglich. Die eigene Publikation zerstört den Schutz! Ziel einer Neuheitsschonfrist von einigen Monaten ist, dass trotz eigener Veröffentlichung des Erfinders seine Erfindung noch als neu angesehen wird, so dass die Möglichkeit zur Patentanmeldung nicht verwirkt ist. Beim Gebrauchsmuster besteht eine Neuheitsschonfrist von 6 Monaten. Beim Patent besteht keine Neuheitsschonfrist, wodurch besondere Vorsicht beim Umgang mit ungeschützten Ideen vor der Patentanmeldung geboten ist. Angebote an Firmen wenn überhaupt, sollten nur gegen Geheimhaltungsvereinbarung erfolgen, um nicht als Veröffentlichung zu gelten.

Nichtigkeitsklage

Nichtigkeitsklagen gegen deutsche Patente können von jedermann nach den §§81 bis 83 PatG beim Bundespatentgericht gegen den Patentinhaber eingereicht werden. Es müssen dem Patent eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen fehlen: Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit, oder ausreichende Offenbarung.Eine Nichtigkeitsklage kann eingereicht werden, wenn die Erfindung einem Dritten widerrechtlich entnommen wurde, oder gegenüber dem ursprünglich eingereichten Anmeldetext unzulässig ergänzt wurde. Möchte der Kläger, dass das Patent durch eine entsprechende Änderung der Ansprüche nur beschränkt werden soll, so kann auf eine Teilnichtigkeit geklagt werden. Eine Nichtigkeitsklage kann auch gegen den deutschen Teil eines europäischen Patentes eingereicht werden.

nicht patentierbar 

Nicht patentierbar sind unter anderem Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden oder Computerprogramme als solche sind ebenso wenig patentierbar wie Pflanzensorten oder Tierrassen sowie biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Ein derzeit populäres Grenzfeld bilden die patentierbaren Resultate genetischer Manipulationen. Verfahren zur Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren sind ebenso nicht patentierbar.

Offenlegung / Bekanntmachung 

Deutschland: Wenn eine Erfindung beim DPMA angemeldet wird, ist sie danach 18 Monate lang für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. In dieser Zeit läuft in der Regel das Prüfungsverfahren, an dem nur der Anmelder und der Prüfer beteiligt sind. Ist in dieser Zeit das Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen, so erfolgt in jedem Fall 18 Monate nach dem Anmeldetag die Veröffentlichung in Form einer Offenlegungsschrift. Diese Offenlegungsschrift beinhaltet die schriftliche Darlegung der Erfindung, wie sie am Anmeldetag beim DPMA eingereicht worden ist. Die Zeitspanne von 18 Monaten, erlaubt es dem Anmelder, zu entscheiden, ob er seine Anmeldung weiterverfolgen möchte, oder ob er sie zurückzieht, damit gewisse Details seiner Erfindung nicht an die Öffentlichkeit gelangen Österreich: Bei positivem Abschluss des Vorprüfungsverfahrens wird die Anmeldung öffentlich bekannt gemacht. Dies erfolgt durch Veröffentlichung des Namens und des Wohnortes des Anmelders sowie des Titels der Erfindung und des Tages der Anmeldung im "Österreichischen Patentblatt". Die Anmeldung wird sodann durch vier Monate vom Tag der Bekanntmachung an zu jedermanns Einsicht beim Patentamt ausgelegt Die Bekanntmachung hat den Sinn, die Öffentlichkeit mit der neuen Erfindung vertraut zu machen. Innerhalb der Auslegungsfrist von vier Monaten kann gegen die Erteilung des Patentes aus den im Patentgesetz (§ 102) angeführten Gründen Einspruch erhoben werden. Wurde gegen die Anmeldung ein Einspruch nicht erhoben und die 1. Jahresgebühr innerhalb von vier Monaten vom Tag der Bekanntmachung an eingezahlt, so gilt das Patent mit Ablauf der Einspruchsfrist als erteilt. Schweiz: Die Schweiz zählt ebenso wie Österreich zu den Slow Publishing Countries, was bedeutet, dass das Patent nicht automatisch nach 18 Monaten veröffentlicht wird, sondern erst nach der Erteilung.

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